Wärmepumpe einbauen
Elektrisch betriebene Wärmepumpen können förderfähig sein, wenn die technischen Mindestanforderungen eingehalten und das Heizsystem geeignet ausgelegt wird.
Wer eine bestehende Wohnimmobilie mit einer klimafreundlichen Heizung ausstattet, kann über KfW 458 einen Zuschuss erhalten. Wir erklären, welche Anlagen förderfähig sind, wie sich Grundförderung und Boni zusammensetzen und wie der Antrag richtig gestellt wird.
Wichtig: KfW 297/298 ist ein Kredit für klimafreundlichen Neubau. Die Heizungsförderung für private Eigentümer bestehender Wohngebäude trägt die Nummer 458.
Das Programm 458 ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Es unterstützt private Eigentümerinnen und Eigentümer beim Austausch oder Einbau förderfähiger Heiztechnik in bestehenden Wohngebäuden. Im Unterschied zu einem Förderkredit muss der bewilligte Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beantragte Maßnahme die technischen Förderbedingungen erfüllt.
Gefördert werden grundsätzlich Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für neue Wohngebäude gelten andere KfW-Programme, insbesondere 297/298 für klimafreundlichen Neubau. Ob eine Maßnahme tatsächlich förderfähig ist, entscheidet die KfW nach den geltenden Förderbedingungen.
Elektrisch betriebene Wärmepumpen können förderfähig sein, wenn die technischen Mindestanforderungen eingehalten und das Heizsystem geeignet ausgelegt wird.
Auch Solarthermie, förderfähige Biomasseanlagen sowie bestimmte innovative Heizsysteme kommen in Betracht. Technische Bedingungen sind jeweils gesondert zu prüfen.
Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann gefördert werden. Begleitende, förderfähige Umbauten und Fachplanung können einbezogen sein.
Die Übersicht konzentriert sich auf die von der KfW für Anträge ab 1. Februar 2027 angekündigten Förderkonditionen. Entscheidend sind die bei Antragstellung tatsächlich geltenden Regeln, die Nutzung des Gebäudes, das Haushaltseinkommen und die technischen Voraussetzungen. Da für 2027 weitere Anpassungen geplant sind, können einzelne Werte nochmals geändert werden.
| Förderbestandteil | Höhe | Voraussetzungen (Auszug) |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Förderfähige Heizung in einem passenden bestehenden Wohngebäude. |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 12 % (vorgesehen ab 01.02.2027) | Selbst genutzter Hauptwohnsitz und Austausch einer dafür qualifizierten funktionsfähigen Altanlage; fachgerechte Demontage und Entsorgung. |
| Einkommensbonus | 10 %, 30 % oder 40 % | Selbst genutzte Hauptwohnung und entsprechendes zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen; Familienregel berücksichtigen. |
| Gesamtobergrenze | Grundsätzlich bis 70 %, unter besonderen Einkommensbedingungen bis 80 % | Die 80-%-Grenze setzt insbesondere ein niedriges zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen voraus; Boni sind nicht unbegrenzt addierbar. |
Für selbst nutzende Eigentümer ohne berücksichtigungsfähigen Familienzuschlag beträgt der Einkommensbonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
Bei mindestens einem berücksichtigungsfähigen minderjährigen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal einmalig um 10.000 €. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt.
Für Anträge ab 1. Februar 2027 sind nach derzeitigem KfW-Stand für die erste Wohneinheit maximal 27.250 € förderfähige Kosten vorgesehen. Bei Mehrfamilienhäusern gelten zusätzlich gestaffelte Kostenobergrenzen für weitere Wohneinheiten.
Die KfW sieht anschließend weitere Absenkungen zum 1. August 2027 und danach halbjährlich vor. Diese Seite ist daher eine fachliche Orientierung, keine zeitlich unbegrenzt gültige Förderzusage. Entscheidend ist die KfW-Regelung zum Antragsdatum.
Nur 30 % Grundförderung
30 % Grundförderung + 12 % Klimageschwindigkeitsbonus, sofern berechtigt
80 % Gesamtzuschuss, wenn die Voraussetzungen für die Höchstförderung erfüllt sind
Rechenstand für ab 01.02.2027 angekündigte Konditionen: Berechnung ausschließlich unter der Annahme, dass 30 % Grundförderung beziehungsweise 12 % Klimageschwindigkeitsbonus sowie eine Gesamtförderung von bis zu 80 % in der jeweiligen Situation anwendbar sind. Die KfW hat weitere Änderungen für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 in Aussicht gestellt. Eine Bewilligung oder bestimmte Förderhöhe lässt sich aus diesen Beispielen nicht ableiten.
Technik, Kosten und Anforderungen klären. Der Fachbetrieb beziehungsweise die Fachperson erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA).
Vor dem Antrag ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthält. Der geplante Umsetzungstermin muss angegeben sein.
Mit BzA-ID und bedingtem Vertrag erfolgt die Antragstellung im Kundenportal Meine KfW. Vor Ort darf noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden sein.
Nach der Zusage kann die Maßnahme unter Einhaltung der Fristen umgesetzt werden. Finanzierung und mögliche Vorleistungen vorab einplanen.
Nach Abschluss der Arbeiten erstellt der Fachbetrieb die Bestätigung nach Durchführung (BnD). Dazu kommen Rechnungen und gegebenenfalls Bonusnachweise.
Die KfW prüft die eingereichten Unterlagen und zahlt bei erfüllten Bedingungen den bewilligten Zuschuss aus. Die Fristen im Förderbescheid unbedingt beachten.
Der Zuschuss wird üblicherweise erst nach der Durchführung und Nachweisprüfung ausgezahlt. Eigentümer müssen deshalb klären, wie Rechnungen bis zur Auszahlung bezahlt werden. Je nach Voraussetzungen kann der KfW-Ergänzungskredit 358/359 eine Möglichkeit sein. Auch ein Bankdarlehen oder vorhandene Rücklagen kommen in Betracht.
Manche Bundesländer oder Kommunen ergänzen die Bundesförderung. Eine Kombination ist aber nicht automatisch zulässig. Kumulierungsvorschriften, Doppelförderungsverbote und Höchstgrenzen können den Zuschuss begrenzen. Die Prüfung sollte vor der Antragstellung erfolgen.
Nein. Die Förderung für einen förderfähigen Heizungstausch in bestehenden privaten Wohngebäuden läuft über KfW 458. Die Programme 297 und 298 betreffen Kredite für klimafreundlichen Neubau beziehungsweise den Ersterwerb entsprechender Wohngebäude.
Er setzt unter anderem die Selbstnutzung als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz und den Austausch einer bestimmten funktionsfähigen Altanlage voraus. Bei einer Gasheizung oder Biomasseheizung kann zusätzlich ein Mindestalter von 20 Jahren erforderlich sein. Der Bonus beträgt für Anträge bis 31.01.2027 nach KfW-Angaben 16 % und ab 01.02.2027 zunächst 12 %.
Ja, für den Antrag wird sogar ein geeigneter Vertrag benötigt. Entscheidend ist eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage sowie die Einhaltung der Regeln zum Vorhabenbeginn. Einen Vertrag ohne diese Bedingung sollte man nicht vorschnell unterzeichnen.
In der Regel nein. Die Auszahlung erfolgt nach Umsetzung, Einreichen der Nachweise und Prüfung durch die KfW. Die Zwischenfinanzierung sollte deshalb Bestandteil der gesamten Kostenplanung sein.
Die Grundförderung kann auch für vermietete Wohngebäude privater Eigentümer in Betracht kommen. Persönliche Boni wie der Einkommensbonus oder der Klimageschwindigkeitsbonus sind dagegen an Voraussetzungen der Selbstnutzung gebunden.
Förderanspruch und Antragsweg zuerst prüfen, anschließend Eigenanteil und Zwischenfinanzierung realistisch kalkulieren.