Versicherer darf Leistungen bei alterstypischen Vorschäden nicht kürzen
Wenn ältere Versicherungsnehmer einen Unfall erleiden, verweigern oder kürzen Versicherungen mitunter die Leistungen, wenn alterstypische Vorschäden vorhanden waren. Nach Ansicht der Versicherer sind sie mit verantwortlich für die jeweiligen Unfälle. Ein Gericht hat jetzt jedoch entschieden, dass derartige Vorerkrankungen nicht zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden dürfen.
Die Leistungspflicht der Versicherer
Beim Abschluss einer privaten
Unfallversicherung vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft, dass im Falle eines Unfalls und einer bleibenden Beeinträchtigung eine Invaliditätsleistung ausgezahlt wird. Dies gilt nicht nur für klassische Unfallversicherungen, sondern auch für Versicherungen für Kinder sowie für Senioren. Sollte die Versicherung jedoch feststellen, dass eine Vorerkrankung vorhanden war und diese für den Unfall mit verantwortlich ist, kann sie die Leistung verweigern oder entsprechend kürzen.
Dies gilt beispielsweise dann, wenn bereits schwere Herzschäden vorhanden sind und der Unfall durch einen Herzinfarkt verursacht wurde. Aus Sicht der Versicherer handelt es sich auch bei alterstypischen Gebrechen um derartige Vorerkrankungen, die eine Kürzung der Versicherungsleistung rechtfertigen.
Gericht urteilt gegen die Versicherungen
Einem Gerichtsurteil zufolge dürfen „altersbedingte und altersangemessene Vorschäden“ von der Unfallversicherung allerdings nicht berücksichtigt werden. Einfache Verschleißerscheinungen, wie sie bei älteren Menschen häufig zu beobachten sind, sind aus Sicht der Richter weder eine Krankheit noch ein Gebrechen und dürfen damit nicht berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung ist gerade für ältere Versicherungsnehmer wichtig, die sich in einem Unfall
Versicherung Vergleich für einen entsprechenden Vertrag entschieden haben und nun auf Absicherung hoffen. Somit bleibt die private Unfallversicherung gerade für Senioren interessant, die hiermit finanzielle Risiken nach einem Unfall absichern können.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-kuerzung-der-leistung-in-der-privaten-unfallversicherung-bei-alterstypischen-vorschaeden_057278.html
Veröffentlichung: 20.03.2014 - C32380 - Bildnachweis: © Udo Kroener - Fotolia.com