Aufgrund der zukünftig immer geringer ausfallenden gesetzlichen Rente wird es für junge Verbraucher wichtiger denn je, privat vorzusorgen. Neben dem Vermögensaufbau mittels Aktien und Fonds ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ein wichtiger Baustein, um für den Ruhestand Geld anzusparen.
Seit dem 1. Januar ist für Arbeitnehmer bei der bAV jetzt noch mehr drin: Aufgrund einer neuen Gesetzesregelung erhalten sie von ihren Arbeitgebern einen Zuschuss von 15 Prozent, wenn sie bereits eine Entgeltumwandlung abgeschlossen haben oder abschließen.
Mit dem Chef für später sparen
Die bAV ist eine wichtige Säule der privaten Altersvorsorge und wird als solche vom Staat unterstützt: So weist das Finanzdienstleistungsunternehmen tecis in einem YouTube-Video aus dem Jahr 2018 darauf hin, dass für Arbeitnehmer bereits seit 2002 ein gesetzlicher Anspruch auf bAV-Leistungen besteht.
Dabei umfasst eine bAV prinzipiell alle finanziellen Leistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses erbringt. Sie setzt sich aus dem Arbeitgeberanteil und dem Arbeitnehmeranteil zusammen. Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl zwischen fünf Durchführungswegen, die gängigsten sind eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse.
Bei einem Abschluss kümmert sich der Arbeitgeber um den Vorsorgevertrag. Er zahlt seinen eigenen Anteil in den Vertrag mit ein, ebenso wie den vereinbarten Beitrag vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Der zahlt laut tecis-Video zunächst keine Steuern und Sozialabgaben auf die bAV-Einlagen.
Er muss erst als Rentner die Auszahlungen aus der bAV versteuern und anteilig Pflegeversicherungs-Beiträge zahlen. Allerdings fallen diese späteren Abgaben verhältnismäßig gering aus.
Zudem weisen die Finanzexperten von tecis in einem aktuellen Podcast darauf hin, wie sich der Eigenanteil an der bAV besonders kostengünstig gestalten lässt: So befragen tecis-Berater ihre Klientel unter anderem gezielt, ob sie vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nehmen, denn diese lassen sich gut für den Aufbau einer bAV nutzen.
Bis zu 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss seit Januar 2022
Mit Beginn dieses Jahres erhalten Arbeitnehmende gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beim Abschluss eines bAV-Vertrags vom Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent. Einzige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen als Benefit dabei Sozialabgaben spart.
Zuschussberechtigt ist, wer mit seinem Bruttogehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt – zurzeit sind das 58.050 Euro brutto per anno. Außerdem müssen die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.
Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022 auch für bAV-Verträge, die zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Bis zu Beginn dieses Jahres galt die neue BRSG-Regelung nur für Policen, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind. Seit diesem Jahr kommen auch Inhaber älterer Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Genuss der Neuregelung.
Zuschusskürzungen unter bestimmten Bedingungen möglich
Wenn Arbeitnehmende mit ihrem Bruttogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, aber unter der Bemessungsgrenze für die Rentenversicherung (Ost: 81.000 Euro, West: 84.600 Euro) liegen, kann der Arbeitgeber den Zuschuss kürzen. Der Grund: In diesem Fall spart er nicht mehr die kompletten Sozialabgaben ein.
Oft wird er aber beim Maximalbetrag von 15 Prozent bleiben, um sich den Berechnungsaufwand zu sparen. Außerdem kann er dies als Argument im Rahmen seines Employer Brandings nutzen, um auf dem Arbeitsmarkt für Fachkräfte attraktiver zu sein.