Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer sein als ein Girokonto. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 14 U 484/14), auf welches die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam macht. Die Richter haben einer Sparkasse untersagt, für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) höhere Preise zu verlangen als für das zuvor normal geführte Girokonto. Das Geldinstitut hatte eigenmächtig die monatlichen Kontoführungsentgelte der betroffenen Kunden von 5,50 Euro auf 11 Euro angehoben. Die Verbraucherzentrale verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 145/12) und mahnte die Sparkasse ab. Diese senkte daraufhin die monatlichen Gebühren auf acht Euro, doch auch dieser Praxis erteilte das Oberlandesgericht eine Abfuhr. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto, welches mit dem Vermerk „P-Konto“ versehen ist. Das Konto soll einem Schuldner einen gewissen finanziellen Spielraum in Falle einer Kontopfändung garantieren. Wenn Sie also über terminierte Anlagen oder andere Geldanlagen verfügen, dann werden diese zur Pfändung zwar herangezogen, aber auf dem „P-Konto“ wird monatlich ein pfändungsfreier Betrag garantiert, um das Existenzminimum zu wahren. Wenn Sie in einer solchen Situation stecken, aber unbedingt einen Kauf via Kreditkarte abwickeln wollen (zum Beispiel im Internet), dann bliebe Ihnen immerhin noch die Option Prepaid-Kreditkarte.