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| Foto: hl |
(KK - Hannover) Kaum hat es an der Kreuzung geknallt, geht die ganze Litanei von A über B bis nach Z durch. Dazu zählen, Gutachter, Schadensmeldung und natürlich auch das Unfallersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur. Wenn eine 100%ige Haftung besteht, dürfte es eigentlich keine Probleme geben und die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung müsste diese auch in voller Höhe zahlen. Doch die Praxis sieht oft anders aus. Um die Mietwagenkosten wird nicht selten gestritten. Nicht zuletzt sind überhöhte Fantasiepreise seitens der Autovermieter Schuld an dieser Misere. Die Ersatzfahrzeuge werden oft gegen Aufpreis vermietet. Aufschläge von bis zu 200 % sind da keine Seltenheit. Ganz dreiste Autovermieter nehmen aber gerne auch mal bis zu 465 %. Das ganze nennt sich dann nonchalon "Unfallersatztarif" und die Autovermieter begründet die exorbitanten Preise mit angeblich höheren Kosten und Risiken die ihnen dadurch entstünden. Das hört sich komisch an. Ist aber so!
Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit einem Urteil die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der für Ersatzfahrzeuge doppelt so hohe Preise berechnet hatte und dessen Praxis bereits in der ersten Instanz als unrechtmäßig beurteilt worden war. Das OLG sah lediglich einen Aufschlag von 20% als gerechtfertigt an.
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