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Finanzierungslexikon
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Veröffentlichung:
28.02.2010
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Foto: ©iStockphoto.com/Seth Loader
Der Staat schüttelt des Bürgers Sparschwein immer öfter. "Da muss doch noch was drin sein?"
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(KK - Hannover) Herbert B.* freute sich. Seit wenigen Tagen ist er in der wohlverdienten Rente angelangt. Er hat seine Finanzplanung so gestaltet, dass er nun mit dem ausgezahlten Geld auskommen müsste. Vor einigen Jahren hat er eine Lebensversicherung im Betrieb abgeschlossen und freut sich nun auf die Auszahlung. Doch was die wenigsten wissen: Seit dem 1. Januar 2004 ist ein neues Gesetz in Kraft. Danach müssen auf die Auszahlungssumme von Herbert B.s Lebensversicherung auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Und so funktionierts: Mit dem neuen Gesetz werden Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die über den Betrieb abgeschlossen wurden, den Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gleich gestellt.
Damit es sich richtig lohnt, wurden zufällig auch die Kassenbeiträge auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge verdoppelt. Der Beitragssatz kann bis zu 16% betragen, ist aber von der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Zugegeben: Betroffen sind nur betrieblich abgeschlossene Lebensversicherungen. Doch in Herbert B.s Fall machte sich die Gesetzesänderung mit einer satten Nachzahlung von gut 5000,-- € bemerkar und weitere Belastungen werden dazu noch folgen.
Seit dem 1. Juli 2005 zahlen gesetzlich versicherte Rentner außerdem auch den sog. Extrabeitrag von 0,9 %, um weiterhin Zahnersatz und Krankengeld aus der Kassenleistung zu erhalten. Der Clou: Rentner haben auf Krankengeld gar keinen Anspruch.
Nun ist hinlänglich bekannt, dass der Staat seine Gesetzes sorgfältig ausarbeitet. Irrtum also ausgeschlossen? Sollte Herbert B. selbst Schuld an der Misere sein? Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die neue Abgabe noch nicht bekannt. Hätte er es aber trotzdem wissen müssen?
Sozialverbände sehen das anders. Schließlich gäbe es einen Vertrauensschutz. Wenn dem Betroffenen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich eine steuer- und abgabenfeie Auszahlung in Aussicht gestellt wurde. Doch im September 2006 hat das Bundessozialgericht höchstpersönlich ein Urteil dazu gefällt. Danach heißt es: "Einmalzahlungen, die die Kläger auf Grund von ihren damaligen Arbeitgebern abgeschlossenen und in der Zeit ab dem 1. Juni 2004 endenden Direktversicherungen erhalten haben, unterfallen dieser Bestimmung mit der Folge, dass für längstens einhundertzwanzig Monate ein Hundertzwanzigstel hiervon als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird. Entscheidend hierfür ist allein, dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist. Dem gegenüber kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die zu Grunde liegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitragsleistungen bereits im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 erbracht worden war. Ebenso ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag - wie hier - von den damaligen Arbeitgebern der Kläger abgeschlossen worden waren."
In einem Informationspapier wies die Bundesregierung 2006 außerdem noch den Vorwurf der Verletzung des Vertrauensschutz zurück. Vielmehr könne eine Mehrbelastung auch dann zustande kommen, wenn dass Allgemeinwohl Vorrang hätte. Alles klar: Herr B. hätte also bei Vertragsabschluss damit rechnen müssen, dass es eines Tages zu einer Nachbelastung kommen könnte, wenn der Staat der Ansicht ist, dass das Allgemeinwohl Vorrang habe. Oder ist hier eher die angespannte Finanzlage der Krankenkassen gemeint gewesen?
(* Der Name wurde von der Redaktion geändert.)
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Veröffentlichung:
28.02.2010
- (C20420)
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letzte Bearbeitung:
28.02.2010
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