Steuer Rente

Die Besteuerung der Rente

Mit dem Beginn des Jahres 2005 begann die Übergangszeit für die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Nach dieser Übergangszeit werden die Beiträge für den Aufbau der Altersvorsorge steuerfrei sein, im Gegenzug dazu werden die Einkünfte aus den Renten voll versteuert. Innerhalb dieser Rentenreform wurde der Anteil der Besteuerung der Rente hochgesetzt. In der Gleitzeit gelten unterschiedliche Steuersätze, so muss jemand der im Jahr 2011 das Rentenalter erreicht 62% seiner gesetzlichen Altersvorsorge versteuern.

Der Freibetrag für Rentner – Gut zu wissen!


Eine Steuer muss der Rentner nur für Einkünfte zahlen, die oberhalb des Grundfreibetrages liegen. Wenn die Renteneinkünfte eines Alleinstehenden 8.004 € oder die eines Ehepaares 16.008 € nicht übersteigt, dann müssen diese Einkünfte nicht versteuert werden. Auch bei außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Behinderungen vermindert sich die Steuerbelastung im Rentenalter.

Der Rentenfreibetrag bei der Hinterbliebenenrente richtet sich danach, ob der Verstorbene selbst schon Rentner war. Ist das der Fall gewesen, dann gilt für die Hinterbliebenenrente der Rentenfreibetrag der für die jeweilige Rente des verstorbenen Versicherten festgelegt wurde. Übrigens gilt auch bei der Altersvorsorge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Freibetrag des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung der Altersvorsorge begonnen hat.

Die Verpflichtung der Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung

Zwar waren Rentner auch schon vor der Rentenreform gesetzlich dazu verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung abzugeben. Doch oft hat das Finanzamt sie von dieser Pflicht entbunden, wenn ihr Einkommen nachweislich unter einer gewissen Summe war. Nun sollten sich aber alle Rentner vorsorglich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, um abzuklären, ob sie nach der Neuregelung nicht doch wieder steuerpflichtig sind. Die Service-Zentren des Finanzamtes sind Rentnern bei der Erklärung für die Steuer gerne behilflich.

 
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